SächsKomKBVO,SN - Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen
(Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

Vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504)

Es wird verordnet auf Grund von

  1. 1.

    § 127 Abs. 1 Nr. 19 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) geändert worden ist,

  2. 2.

    § 68 Abs. 1 Nr. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) geändert worden ist, und

  3. 3.

    § 79 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 19 SächsGemO:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
Aufgaben der Gemeindekasse1
Fremde Kassengeschäfte2
Zahlstellen3
Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten4
Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse5
Automatisierte Verfahren6
Abschnitt 2
Kassenanordnungen
Allgemeines7
Zahlungsanordnung8
Allgemeine Zahlungs- und Buchungsanordnung9
Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung10
Sachliche und rechnerische Feststellung11
Abschnitt 3
Zahlungsverkehr
Allgemeines12
Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten und Schecks13
Einzahlungsquittung14
Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung15
Auszahlungen, Lastschrifteinzugsverfahren16
Auszahlungsnachweise17
Abschnitt 4
Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
Verwaltung der Kassenmittel18
Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln19
Verwahrung von Wertgegenständen20
Verwahrung von anderen Gegenständen21
Abschnitt 5
Buchführung, Belege und Aufbewahrung
Grundsätze für die Buchführung22
Kontenrahmen23
Bücher24
Zeitbuch25
Buchungen im Zeitbuch26
Hauptbuch27
Buchungen im Hauptbuch28
Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen29
Tagesabschluss30
Zwischenabschluss31
Jahresabschluss32
Belege33
Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Bücher, Belege und des Inventars34
Abschnitt 6
Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
Zahlungsverkehr durch Dritte35
Buchführung durch Dritte36
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung durch andere Maßnahmen37
Abschnitt 7
Sonderkassen und Begriffsbestimmungen
Sonderkassen38
Schriftform39
Begriffsbestimmungen40
Ersetzung von Begriffen41

§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

§ 1 SächsKomKBVO - Aufgaben der Gemeindekasse

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 86 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

  1. 1.

    die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,

  2. 2.

    die Verwaltung der Kassenmittel,

  3. 3.

    die Verwahrung von Wertgegenständen und anderen Gegenständen und

  4. 4.

    die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege,

soweit nicht eine andere Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung damit beauftragt ist. § 87 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Kassengeschäfte, die mit Schulangelegenheiten zusammenhängen, die den Gemeinden als Schulträger obliegen, können an Stelle der Gemeindekassen auch von den an diesen Schulen im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Beschäftigten im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erledigt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Entscheidung darüber obliegt dem Bürgermeister.

(3) Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen wie Zinsen und Nebenleistungen, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(4) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 SächsKomKBVO - Fremde Kassengeschäfte

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Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 3 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 SächsKomKBVO - Zahlstellen

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Absatz 3 und 4 übertragen werden. Der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.