§ 94 KWahlO - Übergangsregelung zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 15 Absatz 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.