§ 14 GKG-LSA - Änderung und Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitglieds) sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an Aufgaben des Zweckverbandes oder die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage betreffen, bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausschluss oder zum Austritt eines Verbandsmitgliedes mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung, der Ausschluss oder der Austritt erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die Änderungen aus Gründen öffentlichen Wohls erforderlich ist.

(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Zum Zweck der Abwicklung ist der Zweckverband berechtigt, Forderungen auf einen Rechts- oder Aufgabennachfolger zu übertragen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Übertragung einer Forderung finden entsprechende Anwendung. Der neue Gläubiger ist zur Vollstreckung der Forderungen berechtigt. Die Entscheidung über die Übertragung einer Forderung nach Satz 2 ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der Verbandssatzung. Dies gilt auch im Falle des Ausschlusses oder des Austritts eines Verbandsmitglieds, sofern die Verbandssatzung hierzu Regelungen über die Auseinandersetzung enthält. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.