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§ 1 KaffeeV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Redaktionelle Abkürzung
KaffeeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-82

(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Café torrefacto soluble".