§ 6 KaffeeV - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
- Redaktionelle Abkürzung
- KaffeeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-82
Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum Ablauf des 23. November 2001 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.