§ 15b AO - Amtsdirektorin, Amtsdirektor
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird von der Amtsversammlung gewählt. Der Amtsversammlung gehören die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der amtsangehörigen Gemeinden an; Gemeinden mit Gemeindeversammlung sind durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und deren oder dessen erste Stellvertreterin oder ersten Stellvertreter in der Amtsversammlung vertreten. Die Einberufung und Leitung der Sitzung der Amtsversammlung obliegt der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Sitzungen der Gemeindevertretung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.
(3) Wählbar zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor ist, wer
- 1.die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- 2.am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(4) Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.
(5) Die gewählte Amtsdirektorin oder der gewählte Amtsdirektor wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Sie oder er ist im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; der Diensteid ist erneut zu leisten.
(6) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und, soweit sie oder er dies bestimmt, andere Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Amtes, sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist verpflichtet, in den Sitzungen Auskunft zu erteilen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Den beauftragten anderen Vertreterinnen und Vertretern der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden.
(7) Die §§ 55 und 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.