§ 13 ThürStiftG - Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. § 16 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Dienstherrnfähigkeit einer Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Art und Ausmaß sonstiger hoheitlicher Befugnisse sind durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festzulegen.
(4) Ist in der Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall des Erlöschens der Stiftung an das Land.
(5) Weder durch Gesetz, Parlamentsbeschluss oder Verwaltungsakt können bei Stiftungen des öffentlichen Rechts Vermögensbestandteile der Stiftung gegen deren Willen entzogen oder umgeschichtet werden, es sei denn der Errichtungsakt oder die Stiftungssatzung enthalten eine entsprechende Befugnis.