§ 5 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können zu Protokoll des Präsidenten des Landtags erklären, dass sie aus ihrem Amt ausscheiden. Die Erklärung wird mit Ablauf des darauf folgenden Monats wirksam.