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§ 5 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und ihre Stellvertreter können zu Protokoll des Präsidenten des Landtags erklären, dass sie aus ihrem Amt ausscheiden. Die Erklärung wird mit Ablauf des darauf folgenden Monats wirksam.