§ 15 ABKG - Versorgungswerk
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und die Kinder der Mitglieder ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung nach § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen (Anwärterinnen und Anwärter).
(2) Die Kammer kann sich dem Versorgungswerk der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes anschließen oder die Mitglieder eines anderen Bundeslandes aufnehmen.
(3) Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte sind, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 187 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(5) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten.
(6) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
- 1.die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- 2.die Art und Höhe der Versicherungsleistungen,
- 3.die Ermittlung der Beiträge,
- 4.Beginn und Ende der Teilnahme,
- 5.die Befreiung von der Teilnahme,
- 6.die Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes,
- 7.die Änderung der Satzung nach Errichtung,
- 8.die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung.
(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 63). Schuldaufnahmen und Verfügungen über Grundstücke sind nur mit Zustimmung der zuständigen Versicherungsaufsicht zulässig.