§ 9 HmbKGH - Ethik-Kommission bei der Ärztekammer Hamburg
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKGH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Ärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung durch Satzung. Sie dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen Forschung. Bei entsprechendem Bedarf können weitere Ethik-Kommissionen errichtet werden.
(2) Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, die Kammermitglieder und andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hinsichtlich der ethischen und fachrechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und auf Grund des geltenden Rechts sowie nach dem Stand der Wissenschaft ihr zur Stellungnahme vorgelegten Forschungsvorhaben am Menschen zu beraten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese ist zu begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt zugestimmt wird.
(3) Durch Satzung kann geregelt werden, dass die Ethik-Kommission allen Kammermitgliedern auch zur Beratung in klinisch-ethischen Fragen und bei ethischen Problemen außerhalb der Forschung am Menschen zur Verfügung steht, soweit es sich nicht um ethische Probleme in der individuellen Krankenversorgung handelt.
(4) Die Ethik-Kommission nimmt die einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere durch
- 1.
§§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 2005, 3394), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich nach § 41a AMG hat registrieren lassen,
- 2.
- 3.
Kapitel 4 Abschnitt 2 und § 99 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
§§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- 5.
§ 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 20. Mai 2021 (BGBl. I S.1194, 1201 und 1203), in der jeweils geltenden Fassung
zugewiesenen Aufgaben wahr. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Ärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 übertragen.
(5) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die einer Ethik-Kommission durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben. Bei der Wahrnehmung der sonstigen zugewiesenen Aufgaben ist die Ethik-Kommission interdisziplinär zu besetzen. Die Mitglieder sollen eine mehrjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen in gleicher Zahl vertreten sein. Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen.
(6) Die Kommissionsmitglieder werden von der Ärztekammer im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde berufen. Für die Mitglieder kann eine Vertretung berufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolge im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.
(7) In der Satzung der Ethik-Kommission sind vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln:
- 1.
Anforderungen an die Sachkunde und die Pflichten der Mitglieder,
- 2.
Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
- 3.
Verfahrensordnung,
- 4.
interdisziplinäre Besetzung sowie Anzahl und Auswahl der Mitglieder,
- 5.
Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
- 6.
Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
- 7.
Veröffentlichung der Entscheidungen,
- 8.
Kosten des Verfahrens,
- 9.
Entschädigung der Mitglieder,
- 10.
Abdeckung der Haftung durch den Träger oder eine Versicherung,
- 11.
Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
- 12.
die Bekanntgabe von Sondervoten,
- 13.
Berichtspflichten und
- 14.
Vertraulichkeit von Anfragen und eingehenden Unterlagen.
(8) Die Kommissionsmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisung gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei eigenen Anträgen und bei solchen von Personen, denen gegenüber eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.