Versionsverlauf


  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 6 LVG - Verwaltungsdaten

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LVG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2000

Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:

  1. 1.

    Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,

  2. 2.

    Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,

  3. 3.

    Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),

  4. 4.

    Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie

  5. 5.

    Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien.