§ 6 LVG - Verwaltungsdaten
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LVG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2000
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
- 1.
Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
- 2.
Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,
- 3.
Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
- 4.
Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
- 5.
Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien.