Versionsverlauf

§ 15 BbgKVerf - Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beim Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.

(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung sind mindestens so viele Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, deren Anzahl zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter entspricht. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. 1.

    die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder

  2. 2.

    die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 2 bis 6 vor. Der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu treffen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend.

(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend beim Gemeindewahlleiter einreichen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeinde über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des kassatorischen Bürgerbegehrens schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. 1.

    die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 4 und 5 entsprechen, oder

  2. 2.

    die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Über die Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeinde unverzüglich. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das kassatorische Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Ein erfolgreicher kassatorischer Bürgerentscheid ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen

(5) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. 1.

    Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,

  2. 2.

    Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,

  3. 3.

    die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,

  4. 4.

    die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,

  5. 5.

    Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,

  6. 6.

    die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,

  7. 7.

    Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,

  8. 8.

    Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

(6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im Übrigen gilt § 81 Abs. 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ist das nach Satz 2 letzter Halbsatz erforderliche Quorum nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 6 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.

(8) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.