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§ 22 KWG - Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt.

(2) In dem Stimmzettel können doppelt so viel wählbare Personen aufgeführt werden, als Ratsmitglieder zu wählen sind.