§ 98 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehn oder Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Betrieben und Betriebsabteilungen gewähren, die die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Ziele haben. 2§ 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung nicht durch Darlehn erreicht werden kann. 4Die Bundesanstalt kann die Förderung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen, insbesondere davon, daß auch eine andere Stelle den Betrieb in angemessenem Umfange fördert.