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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 99 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der §§ 97 und 98 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen. 2Dabei kann sie die Zuschüsse nach § 97 pauschalieren.