§ 5 PersVertrG - Angestellte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVertrG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Anstellungsvertrag als Angestellte eingestellt sind. Als Angestellte gelten auch Bedienstete, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden.