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§ 5 PersVertrG - Angestellte

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVertrG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Anstellungsvertrag als Angestellte eingestellt sind. Als Angestellte gelten auch Bedienstete, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden.