§ 23 LKWG M-V - Ausübung des Wahlrechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Wählen können alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
(2) Eine Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(3) Eine Person, die einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis oder Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.