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§ 22 SFischG - Eigenfischereibezirk

Bibliographie

Titel
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Amtliche Abkürzung
SFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt,

  1. 1.
    in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
  2. 2.
    auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.

Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander grenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.