§ 22 SFischG - Eigenfischereibezirk
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt,
- 1.in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
- 2.auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.
Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander grenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.