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§ 21 SFischG - Fischereibezirke

Bibliographie

Titel
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Amtliche Abkürzung
SFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).