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§ 40b KrO - Aufgaben des Hauptausschusses

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Technische Regel
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Hauptausschuß koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der vom Kreistag festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Landrätin oder dem Landrat geleiteten Kreisverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,

  1. 1.
    die Beschlüsse des Kreistags über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
  2. 2.
    das vom Kreistag nach § 23 Nr. 25 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Kreisverwaltung anzuwenden,
  3. 3.
    auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken; in diesem Rahmen kann er die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 40 Abs. 2) an sich ziehen, wenn der Ausschuß noch nicht entschieden hat,
  4. 4.
    die Entscheidungen zu treffen, die ihm der Kreistag übertragen hat.

(2) Der Hauptausschuß ist Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt die Landrätin oder der Landrat Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch oder nimmt die Landrätin oder der Landrat oder eine Beamtin oder ein Beamter nach § 48 Abs. 3 Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahr, darf der Hauptausschuß die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung des Innenministeriums wahrnehmen.