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§ 205 KSVG - Zusammensetzung und Wahl des Stadtverbandstages

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Stadtverbandstag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der stadtverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Der Stadtverbandstag hat 45 Mitglieder.

(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung des Stadtverbandstages bestimmt das Kommunalwahlgesetz.