§ 3 UnionsabgOG - Entziehung der Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft und die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UnionsabgOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
Bleibt ein Unionsabgeordneter den Sitzungen der Stadtbürgerschaft, der Ausschüsse, städtischen Deputationen oder der Fraktionen wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtbürgerschaft verhindert, so kann der Vorstand der Stadtbürgerschaft anordnen, dass die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit durch den Unionsabgeordneten ganz oder zum Teil eingestellt wird.