Versionsverlauf

§ 3 BB-NMitglOG - Entziehung der Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BB-NMitglOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

Bleibt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft den Sitzungen der Stadtbürgerschaft, der Ausschüsse, städtischen Deputationen oder der Fraktionen wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist es für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtbürgerschaft verhindert, so kann der Vorstand der Stadtbürgerschaft anordnen, dass die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit durch das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft ganz oder zum Teil eingestellt wird.