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Art. 12 BayBesG - Zuständigkeit eines Landesamts für Festsetzung und Anordnung von Bezügen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) Das Landesamt für Finanzen wird mit Dienststellen als eine dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet.

(2) Die obersten Dienstbehörden setzen das Besoldungsdienstalter der Beamten und das für die Berechnung des Grundgehalts maßgebende Lebensalter (Besoldungslebensalter) der Richter und Staatsanwälte sowie deren Dienstbezüge und sonstigen Bezüge fest und ordnen die Zahlung dieser Bezüge an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe nach Art. 11. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Art. 11 auch der Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen nach Art. 11 Abs. 2 oder sontiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. Art. 100b Satz 4 BayBG gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf das Landesamt für Finanzen, hinsichtlich der Festsetzung und Anordnung der Beihilfen auch auf andere Dienststellen übertragen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden.