§ 102 GO - Rechnungsprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass das Rechnungsprüfungsamt des Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung. in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass das Rechnungsprüfungsamt des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt. Soweit das Rechnungsprüfungsamt des Kreises die Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der Erfüllung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises.
(3) Absatz 1 findet für kreisangehörige Gemeinden keine Anwendung, bei denen das Rechnungsprüfungsamt des Kreises gemäß Absatz 2 Satz 1 die örtliche Rechnungsprüfung wahrnimmt.