§ 103 GO NRW - Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GO NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.
(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.