§ 103 GO NRW - Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Amtliche Abkürzung
GO NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

(3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.