§ 102 GO - Rechnungsprüfungsamt

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.