§ 10 LEisenbG - Anhörung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
- Amtliche Abkürzung
- LEisenbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 93-3
(1) Vor der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts sollen
- 1.die beteiligten Bundes- und Landesbehörden,
- 2.die Gemeinden und Gemeindeverbände, durch deren Gebiet die Eisenbahn führen soll,
gehört werden.
(2) Dem Ermessen der Verleihungsbehörde bleibt es überlassen, weitere Stellen oder Beteiligte zu hören.