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§ 10 LEisenbG - Anhörung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Amtliche Abkürzung
LEisenbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-3

(1) Vor der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts sollen

  1. 1.
    die beteiligten Bundes- und Landesbehörden,
  2. 2.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände, durch deren Gebiet die Eisenbahn führen soll,

gehört werden.

(2) Dem Ermessen der Verleihungsbehörde bleibt es überlassen, weitere Stellen oder Beteiligte zu hören.