§ 110 SächsGemO - Jahresabschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach dem Eigenbetriebsgesetz sind zu prüfen, bevor der Gemeinderat den Jahresabschluss feststellt. Zuständig für die Jahresabschlussprüfung ist die überörtliche Prüfungseinrichtung, die die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfällen durch einen als Wirtschaftsprüfer befähigten Prüfer (Abschlussprüfer) vornehmen lässt; die Gemeinde kann den Abschlussprüfer bestimmen. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen findet § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Nach Maßgabe des Prüfungsauftrages, der insoweit des Einvernehmens der Gemeinde bedarf, erstreckt sich die Jahresabschlussprüfung ferner auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darzustellen.
(3) Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§ 105) zu berücksichtigen.