§ 110 SächsGemO - Jahresabschlußprüfung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht nach dem Eigenbetriebsgesetz sind zu prüfen, bevor der Gemeinderat den Jahresabschluß feststellt. Zuständig für die Jahresabschlußprüfung ist die überörtliche Prüfungseinrichtung, die die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfällen durch einen als Wirtschaftsprüfer befähigten Prüfer (Abschlußprüfer) vornehmen läßt; die Gemeinde kann den Abschlußprüfer bestimmen. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlußprüfer sein; im übrigen findet § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Nach Maßgabe des Prüfungsauftrages, der insoweit des Einvernehmens der Gemeinde bedarf, erstreckt sich die Jahresabschlußprüfung ferner auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darzustellen.

(3) Bei der Jahresabschlußprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§ 105) zu berücksichtigen.