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§ 13 PAuswG - Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort

Bibliographie

Titel
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Amtliche Abkürzung
PAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-6

Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort. Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.