§ 13 PAuswG - Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- Amtliche Abkürzung
- PAuswG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-6
Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.