§ 67a LBG LSA - Urlaub zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden
- 1.
zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein anderes Einstiegsamt für die Dauer eines Vorbereitungsdienstes oder einer für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit,
- 2.
zur Ableistung einer Probezeit nach § 20.
(2) Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn
- 1.
dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegenstehen und
- 2.
ein dienstliches Interesse für eine Beschäftigung in der anderen Laufbahn oder in einem anderen Einstiegsamt von der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die Beamtin oder der Beamte später verwendet werden will, festgestellt wird.
(3) § 64 Abs. 2 und 3 Satz 2 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.