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Art. 49 Verf - Präsident

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen des Landtages. Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus.

(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.

(4) Der Landtag kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.