Art. 50 Verf - Öffentlichkeit der Verhandlungen
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Die Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und Ergebnis der Sitzungen sowie in öffentlicher Sitzung zu behandelnde Vorlagen werden gewährleistet.
(4) Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Rechenschaft gezogen werden.