§ 87 SOG LSA - Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, daß die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.