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§ 4 AGArbGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGArbGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
211-1

Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.