§ 4 AGArbGG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AGArbGG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.