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§ 5 AGArbGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGArbGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
211-1

1Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so geht die Zuständigkeit auf dasjenige Gericht über, dem der Bezirksteil zugelegt ist, wenn in diesem Bezirksteil ein die örtliche Zuständigkeit begründender Gerichtsstand gegeben war. 2Im Übrigen und in verwaltungsmäßiger Hinsicht wird das Gericht zuständig, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.