Anlage 3 GO LT - Richtlinie für die Aktuelle Stunde
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
- 1.
Eine Fraktion kann zu einer Frage der aktuellen Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass zu einer Aktuellen Stunde sollen Vorgänge sein, die der beantragenden Fraktion seit der letzten Plenarsitzung, für die ihr das Antragsrecht nach Nummer 2 zustand, zur Kenntnis gelangt oder öffentlich geworden sind.
- 2.
Das Antragsrecht wechselt unter den Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke im Präsidium des Landtages. Der Antrag ist spätestens zur Sitzung des Präsidiums, die der Vorbereitung der nächstfolgenden Plenarsitzung dient, schriftlich oder in elektronischer Form bei der Präsidentin einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Ausnahmen von dieser Frist kann die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten und der beantragenden Fraktion zulassen, wenn sie durch eine besondere, nicht vorhersehbare Aktualität begründet sind und der Antrag spätestens zwei Tage vor Beginn des betreffenden Plenarsitzungszyklus bei der Präsidentin eingegangen ist. Das Thema der Aktuellen Stunde muss bestimmt bezeichnet und kurz gefasst sein. Es darf keine Wertungen und Unterstellungen enthalten.
- 3.
Anträge zur Sache sind in einer Aktuellen Stunde nicht zulässig. Dies gilt nicht für Entschließungsanträge zum gleichen Thema.
- 4.
Die Redezeiten in einer Aktuellen Stunde richten sich in der Regel nach der Variante 2 der Anlage 1. Für jede Fraktion kann ein Redebeitrag mit einer Dauer von bis zu zehn Minuten gehalten werden, ansonsten ist die Dauer eines Redebeitrages eines Mitgliedes des Landtages auf jeweils fünf Minuten begrenzt. Die antragstellende Fraktion erhält einen Redezeitbonus von fünf Minuten, der unter Beachtung der vorstehenden Begrenzung der Dauer der Redebeiträge an einer von ihr gewünschten Stelle in Anspruch genommen werden kann. Mitglieder des Landtages, die der beantragenden Fraktion angehören, halten den ersten und den letzten Redebeitrag. Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach dem letzten Redebeitrag das Wort, kann jede Fraktion die gleiche Redezeit beanspruchen.