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Art. 13b AGVwGO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Redaktionelle Abkürzung
AGVwGO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
34-a-1

(1) Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.

(2) Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung auf Vorverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren.