Art. 6 LFRNeuOG - Neubekanntmachungserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- LFRNeuOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.