§ 1 SMG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung, das Angebot und die Verbreitung und Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 57, 59 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(3) Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gleiches gilt für das Gesetz über den Saarländischen Rundfunk, das Saarländische Personalvertretungsgesetz und Verordnungen der Europäischen Union.