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  • ab 18.03.1994 (aktuelle Fassung)

§ 24 GDSG NW - Amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Amtliche Abkürzung
GDSG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21260

(1) Amtsärztliches Gesundheitszeugnis ist die gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes über den Gesundheitszustand von Bediensteten oder von Bewerbern/Bewerberinnen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

(2) Bei der Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen für die Ausstellung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses dürfen Patientendaten nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung der Untersuchung für den jeweils angegebenen Untersuchungszweck erforderlich ist.

(3) Die die Untersuchung veranlassende Stelle darf in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende öffentliche Stelle ist zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 2.

(4) Die Weiterverarbeitung der zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerber/Bewerberinnen zulässig.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu bestimmen:

  1. 1.
    Form und Inhalt des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses,
  2. 2.
    die erforderlichen Angaben zur Vorgeschichte des Untersuchten,
  3. 3.
    die erforderlichen Angaben im Untersuchungsbefund und
  4. 4.
    Form und Inhalt der Einwilligungserklärung des Betroffenen.