Versionsverlauf

Art. 13 BayLBG - Gewinnverwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v.H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung abzuführen; zur Abrundung dieses Abführungsbetrags kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden. Der Freistaat Bayern verwendet seinen Gewinnanteil mit mindestens 50 v.H. zweckgebunden für die staatswirtschaftlichen Aufgaben der Bank. Im Fall einer Beleihung nach Art. 3 Abs.1 gilt Satz 3 entsprechend für Gewinnausschüttungen des beliehenen Trägers an den Freistaat Bayern.