Art. 12 BayLaBG - Gewinnverwendung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLaBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v. H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen ist der ausschüttungsfähige Gewinn wie folgt abzuführen:
- 1.
an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung sowie
- 2.
anteilig an den Freistaat Bayern auf seine Beteiligung nach Art. 23 Abs. 3; das Nähere wird in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt.
Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 Nr. 1 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.