Versionsverlauf

Art. 13 LBankGZG - Gewinnverwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
Redaktionelle Abkürzung
LBankGZG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
BayRS 762-6-F

Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v.H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung abzuführen; zur Abrundung dieses Abführungsbetrags kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden. Der Freistaat Bayern verwendet seinen Gewinnanteil mit mindestens 50 v.H. zweckgebunden für die staatswirtschaftlichen Aufgaben der Bank.