Art. 13 LBankGZG - Gewinnverwendung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v.H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung abzuführen; zur Abrundung dieses Abführungsbetrags kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden. Der Freistaat Bayern verwendet seinen Gewinnanteil mit mindestens 50 v.H. zweckgebunden für die staatswirtschaftlichen Aufgaben der Bank.