§ 10 AbgG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt. Übergangsgeld wird für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Renten im Sinne des § 108 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg werden auf das Übergangsgeld angerechnet; § 108 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. § 21 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.
(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.
(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des Artikels 41 Abs. 3 der Verfassung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes oder auf Grund des Artikels 42 der Verfassung verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 9 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes nach sich zieht.