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§ 42 SH AbgG - Ermäßigung der Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Einer in den Landtag gewählten Beamtin oder einem in den Landtag gewählten Beamten, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 35 ruhen, wird zur Ausübung des Mandats

  1. 1.
    die Arbeitszeit auf 40 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt oder
  2. 2.
    auf Antrag ein Urlaub ohne Besoldung gewährt.

Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte nach § 105 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes beurlaubt worden ist, werden nicht auf die nach Nummer 1 zu leistende Arbeitszeit angerechnet.

Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 37 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 21 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.