§ 42 SH AbgG - Ermäßigung der Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Einer in den Landtag gewählten Beamtin oder einem in den Landtag gewählten Beamten, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 35 ruhen, wird zur Ausübung des Mandats
- 1.die Arbeitszeit auf 40 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt oder
- 2.auf Antrag ein Urlaub ohne Besoldung gewährt.
Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte nach § 105 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes beurlaubt worden ist, werden nicht auf die nach Nummer 1 zu leistende Arbeitszeit angerechnet.
Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 37 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 21 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.