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  • ab 20.06.2003 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürBPBahnG - Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBPBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Der Antrag muss über das Vorhaben, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke an, soweit sie durch das Vorhaben in ihren Belangen berührt werden.

(4) Die Genehmigung ist dem Bergbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.

(5) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.
    die Bezeichnung und den Sitz des Bergbahnunternehmens,
  2. 2.
    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Bergbahn,
  3. 3.
    die begriffliche Bestimmung der Bergbahn,
  4. 4.
    den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung sowie
  5. 5.
    die festgesetzten Nebenbestimmungen.